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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentümer dieser AGB: Stephan Aggen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Landhauses „Zum Mushof“ und Restaurants „Kleines Landhaus“

für Hotelaufnahmeverträge und Veranstaltungen

Stand: 12. Februar 2021

I. Geltungsbereich

1.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern des Landhauses „Zum Mushof“ und Restaurants „Kleines Landhaus“ (im Folgenden „Landhaus“ genannt) zur Beherbergung sowie alle für in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen des Landhauses für den Kunden (Hotelaufnahmevertrag). Zudem gelten diese Geschäftsbedingungen für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten des Landhauses zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Landhauses.

2.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten zu anderen als Beherbergungszwecken sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Landhauses und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

3.

Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Vertragsschluss/Haftung

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Landhaus zu Stande. Dafür bedarf es einer Buchungsbestätigung des Landhauses. Diese hat die Buchungsleistung, Zeitraum sowie den Gesamtpreis zu enthalten.

III. Leistungen/Preise/Zahlung/Aufrechnung

1.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung sowie die bestellten und weiter in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen.

2.

Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich diese nach Vertragsschluss, so werden die Preise entsprechend angepasst.

3.

Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z.B. Kurtaxe.

4.

Das Landhaus kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.

5.

Das Landhaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

6.

Ist ein Mindestumsatz für Veranstaltungen vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Landhaus 70 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Landhaus einen höheren Schaden nachweist.

7.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Landhauses aufrechnen oder verrechnen.

IV. Rücktritt des Kunden/Nichtinanspruchnahme der Leistungen

1.

Ein Rücktritt des Kunden ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Recht dazu besteht oder wenn das Landhaus der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.

2.

Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt das Landhaus einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Landhaus den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Landhaus hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann das Landhaus die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren.

Im Falle einer Stornierung/Rücktritt

- 20 - 14 Tage vor Anreise werden 50 % der Übernachtungs- oder Arrangementkosten

berechnet,

- 13 - 8 Tage vor Anreise werden 70 % der Übernachtungs- oder Arrangementkosten

berechnet,

- ab 7 Tage vor Anreise werden 80 % der Übernachtungs- oder Arrangementkosten be-

rechnet.

- Stornierungen/Rücktritte am Anreisetag werden zu 100 % berechnet.

Bezüglich Veranstaltungen und Feierlichkeiten ist Folgendes vereinbart:

- Tritt der Kunde bis zu 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Landhaus

berechtigt, die Raummiete zu berechnen, sofern die gebuchten Räumlichkeiten nicht

anderweitig vermietet werden können.

- Tritt der Kunde zwischen der 11. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück,

ist das Landhaus berechtigt, zusätzlich zu der vereinbarten Raummiete 20 % des ent-

gangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.

- Bei jedem späteren Rücktritt 40 % des entgangenen Verzehrumsatzes.

Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel:

Menüpreis x Personenzahl.

Für den Fall, dass noch kein Menüpreis vereinbart bzw. Menü gewählt wurde, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zu Grunde gelegt.

V. Rücktritt seitens des Landhauses/nicht genehmigte Veranstaltungen

1.

Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Landhaus bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern/Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landhauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2.

Ferner ist das Landhaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,

- insbesondere falls höhere Gewalt oder andere vom Landhaus nicht zu vertretene Umstände

die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

- Leistungen des Landhauses unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen

vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität

des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthalts sein;

- das Landhaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der

Hotelleistung/Veranstaltungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit

oder das Ansehen des Landhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies

dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landhauses zuzurechnen ist:

- der Zweck bzw. Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

- die vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von dem Landhaus gesetzten

angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.

3.

Nicht genehmigte Leistungen kann das Landhaus unterbinden bzw. abbrechen.

4.

Der berechtigte Rücktritt ohne die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte seitens des Landhauses ein Schadensersatzanspruch bestehen, ist dieser im Sinne obiger Klausel IV Nr. 2 zu pauschalieren.

VI. Zimmerbereitstellung

1.

Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2.

Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen gebuchte Zimmer dem Kunden ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetags zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Landhaus das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Landhaus herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.

3.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus kann gegen zeitabhängiges Entgelt -vorbehaltlich Verfügbarkeit- mit dem Landhaus vereinbart werden.

4.

Sollte der Kunde das Zimmer über 11.00 Uhr hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Landhaus dazu getroffen zu haben, kann dieses auf Grund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr mindestens 90 %.

VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1.

Eine Erhöhung/Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Landhaus spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Landhauses, welche in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt.

2.

Bei einer Änderung der Teilnehmerzahl ist das Landhaus berechtigt, sofern eine bestimmte Räumlichkeit zugewiesen wurde, diese zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

VIII. Technische Einrichtungen/behördliche Erlaubnisse

1.

Soweit das Landhaus für den Kunden technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Landhaus im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Beschädigungen an technischen Einrichtungen hat der Kunde zu vertreten, sofern diese in seinem Verantwortungsbereich und der Veranstaltungszeit entstanden sind. Er stellt das Landhaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2.

Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat der Kunde rechtzeitig auf eigenen Namen und auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

IX. Haftung

Die Haftung des Landhauses gegenüber dem Kunden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhauses oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Landhauses beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen

1.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Standort des Landhauses.

3.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.